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inter­ner vs exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter (DSB)

Die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ist gemäß der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) in bestimm­ten Fäl­len ver­pflich­tend. Dies gilt zum Bei­spiel, wenn die Orga­ni­sa­ti­on mehr als 20 Per­so­nen beschäf­tigt, die stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu tun haben, oder wenn sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, die einer beson­de­ren Kate­go­rie ange­hö­ren, wie Gesund­heits­da­ten oder bio­me­tri­sche Daten. Die Nicht­be­stel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann zu emp­find­li­chen Buß­gel­dern oder ande­ren Sank­tio­nen führen.

Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist also nicht nur ein gesetz­li­ches Muss, son­dern auch ein wich­ti­ger Fak­tor für das Ver­trau­en und die Repu­ta­ti­on einer Orga­ni­sa­ti­on. Er hilft dabei, Risi­ken zu mini­mie­ren, Rech­te zu wah­ren und Chan­cen zu nut­zen, die sich aus der digi­ta­len Trans­for­ma­ti­on ergeben.

Der Gesetz­ge­ber unter­schei­det nicht zwi­schen dem inter­nen und dem exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Somit gibt zwei Mög­lich­kei­ten einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len, doch wel­che ist eigent­lich für Ihr Unter­neh­men die bes­se­re Lösung? Die nach­fol­gen­de Auf­stel­lung gibt Ihnen einen Über­blick über die Unterschiede.

inter­ner DSBexter­ner DSB
Stel­lung im UnternehmenAuf­ga­ben des DSBs oft als ZusatzaufgabeNeu­tra­le Posi­ti­on im Unternehmen
oft bes­se­re Akzep­tanz beim Betriebsrat
Benen­nungInter­es­sens­kon­flik­te mög­lich, z.B. lei­ten­de FunktionUnab­hän­gi­ge Benennung
Ein­ar­bei­tungBetriebs­ab­läu­fe sind oft bekannt
Ein­ar­bei­tung in Pro­zes­se ande­rer Abtei­lun­gen ggf. nötig
Risi­ko für Betriebsblindheit
Ein­ar­bei­tung in Betriebs­ab­läu­fe nötig
nimmt objek­ti­ve, neu­tra­le Per­spek­ti­ve ein
kein Risi­ko für Betriebsblindheit
Kün­di­gungUmfang­rei­cher Kün­di­gungs­schutz (ähn­lich Betriebsrat)Ver­ein­ba­rung regu­lä­rer Kün­di­gungs­fris­ten über Vertrag
Haf­tungHaf­tungs­ri­si­ko liegt beim Unter­neh­men selbstHaf­tung für Falsch­be­ra­tung durch exter­nen DSB teil­wei­se übernommen
Kos­tenUnter­neh­men finan­ziert Kos­ten für Gehalt, Aus­bil­dung, Fort­bil­dun­gen, Lite­ra­tur selbstTrans­pa­ren­te, plan­ba­re Prei­se durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, kei­ne Kos­ten für Aus­fall­zei­ten durch Weiterbildung
Pra­xis­er­fah­rungBegrenz­te Pra­xis­er­fah­rung im eige­nen UnternehmenFach­kun­de, gro­ße Pra­xis­er­fah­rung durch Bera­tung vie­ler Unternehmen
Zusatz­kom­pe­ten­zenoft nur Fach­wis­sen auf einem GebietInter­dis­zi­pli­nä­re Kom­pe­ten­zen: Daten­schutz­recht, IT-Sicher­heit, wei­te­re Geset­ze wie BDSG, UWG, TTDSG, betriebs­wirt­schaft­li­che Kennt­nis­se, Pro­zess­be­ra­tung und Erfah­rung in Beglei­tung von Veränderungsprozessen
Netz­werkKein Netz­werk vorhandenMit­glied in Ver­ei­ni­gun­gen für Daten­schutz­be­auf­trag­te, gut ver­netzt mit ande­ren Experten
Unab­hän­gig­keitSchwie­rig, da in Betrieb ein­ge­bun­den, z.B. durch Rück­sicht­nah­me auf Kol­le­gen und VorgesetzteUnab­hän­gig und weisungsfrei
kei­ne Hem­mun­gen Pro­ble­me anzusprechen
aus­schließ­li­che Kon­zen­tra­ti­on auf Datenschutz
Akzep­tanz im UnternehmenHäu­fig schwie­rig, da Kol­le­gen auf Anfra­gen oft nur lang­sam antwortenUnab­hän­gi­ge Stel­lung, exter­ner DSB wird anders wahr­ge­nom­men, dadurch kür­ze­re Antwortzeiten
Arbeits­auf­wandHäu­fig nur gerin­ge zeit­li­che Ver­füg­bar­keit für Tätig­keit als DSB
durch Uner­fah­ren­heit ggf. grö­ße­rer Ein­ar­bei­tungs­be­darf und höhe­rer Arbeitsaufwand
Effi­zi­en­ter Zeit­ein­satz und nur dann, wenn er gebraucht wird
Zeit­li­che VerfügbarkeitOft­mals ein­ge­schränkt durch ande­re AufgabenImmer ver­füg­bar, kur­ze Antwortzeiten
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