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FAQ – Häu­fig an uns gestell­te Fra­gen zum Daten­schutz aus Unternehmenssicht

Als Daten­schutz­be­auf­trag­te und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te bera­ten wir unse­re Kun­den zu allen Aspek­ten des Datenschutzes.

Dabei erhal­ten wir regel­mä­ßig Fra­ge­stel­lun­gen von unse­ren Kun­den, die oft ähn­lich gela­gert sind.

Des­halb haben wir für unse­re Kun­den sowie Inter­es­sen­ten die nach­fol­gen­de FAQ erstellt, die Ihnen einen Über­blick über die wich­tigs­ten Fra­gen und Ant­wor­ten zum Daten­schutz aus Unter­neh­mens­sicht gibt und Sie bei Ihrer täg­li­chen Arbeit unterstützt.

Wir aktua­li­sie­ren und erwei­tern die­se FAQ nach Bedarf. Wenn Sie eine Fra­ge haben, die hier nicht beant­wor­tet wird, kön­nen Sie uns ger­ne über unser all­ge­mei­nes Kon­takt­for­mu­lar erreichen.

Was sind mei­ne Pflich­ten als ver­ant­wort­li­che Stel­le im Datenschutz?

Als ver­ant­wort­li­che Stel­le im Daten­schutz müs­sen Sie ver­schie­de­ne Pflich­ten erfül­len. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Die Ein­hal­tung der Grund­sät­ze für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Art. 5 DSGVO und § 4 BDSG
  • Die Wah­rung der Rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen nach Art. 12 bis 23 DSGVO und §§ 34 bis 37 BDSG
  • Die Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 und 14 DSGVO und § 32 BDSG
  • Die Durch­füh­rung einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung nach Art. 35 DSGVO und § 67 BDSG bei bestimm­ten Ver­ar­bei­tun­gen mit hohem Risiko
  • Die Benen­nung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vorliegen
  • Die Mel­dung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de und gege­be­nen­falls an die betrof­fe­nen Per­so­nen nach Art. 33 und 34 DSGVO und § 58 BDSG
  • Die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben für die Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an Dritt­län­der oder inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen nach Art. 44 bis 50 DSGVO
  • Die Doku­men­ta­ti­on der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DSGVO und § 64 BDSG

Was ver­steht man unter per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gemäß Art. 4 DSGVO?

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind alle Infor­ma­tio­nen, die sich auf eine iden­ti­fi­zier­te oder iden­ti­fi­zier­ba­re natür­li­che Per­son bezie­hen. Die­ser Begriff ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO legal­de­fi­niert und mög­lichst weit aus­zu­le­gen. Als iden­ti­fi­zier­bar wird eine natür­li­che Per­son ange­se­hen, die direkt oder indi­rekt, ins­be­son­de­re mit­tels Zuord­nung zu einer Ken­nung wie einem Namen, zu einer Kenn­num­mer, zu Stand­ort­da­ten, zu einer Online-Ken­nung oder zu einem oder meh­re­ren beson­de­ren Merk­ma­len iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gehö­ren unter ande­rem Kon­takt­da­ten, Bank­da­ten, Daten zur Inter­net­nut­zung (z.B. IP-Adres­sen) oder Infor­ma­tio­nen zum Aus­se­hen. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten genie­ßen durch die DSGVO beson­de­ren Schutz. Juris­ti­sche Per­so­nen, Per­so­nen­mehr­hei­ten und ‑grup­pen sind nicht Teil des Schutz­be­rei­ches der DSGVO.

Was ver­steht man unter den Grund­sät­zen für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Art. 5 DSGVO und § 4 BDSG?

Die Grund­sät­ze für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Art. 5 DSGVO und § 4 BDSG sind die grund­le­gen­den Regeln, die bei jeder Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten beach­tet wer­den müs­sen. Sie die­nen dem Schutz der Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen und der Gewähr­leis­tung einer recht­mä­ßi­gen, trans­pa­ren­ten und ver­ant­wor­tungs­vol­len Daten­ver­ar­bei­tung. Die Grund­sät­ze sind:

  • Recht­mä­ßig­keit, Ver­ar­bei­tung nach Treu und Glau­ben, Trans­pa­renz: Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten müs­sen auf eine recht­mä­ßi­ge Wei­se, nach Treu und Glau­ben und in einer für die betrof­fe­ne Per­son nach­voll­zieh­ba­ren Wei­se ver­ar­bei­tet wer­den. Der Ver­ant­wort­li­che muss die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son oder eine ande­re Rechts­grund­la­ge für die Ver­ar­bei­tung haben und die betrof­fe­ne Per­son über die Ver­ar­bei­tung informieren.
  • Zweck­bin­dung: Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten müs­sen für fest­ge­leg­te, ein­deu­ti­ge und legi­ti­me Zwe­cke erho­ben wer­den und dür­fen nicht in einer mit die­sen Zwe­cken nicht zu ver­ein­ba­ren­den Wei­se wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den. Eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung für im öffent­li­chen Inter­es­se lie­gen­de Archiv­zwe­cke, für wis­sen­schaft­li­che oder his­to­ri­sche For­schungs­zwe­cke oder für sta­tis­ti­sche Zwe­cke ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zulässig.
  • Daten­mi­ni­mie­rung: Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten müs­sen dem Zweck ange­mes­sen und erheb­lich sowie auf das für die Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung not­wen­di­ge Maß beschränkt sein. Der Ver­ant­wort­li­che muss nur die Daten ver­ar­bei­ten, die für den Zweck erfor­der­lich sind und kei­ne über­flüs­si­gen Daten sam­meln oder speichern.
  • Rich­tig­keit: Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten müs­sen sach­lich rich­tig und erfor­der­li­chen­falls auf dem neu­es­ten Stand sein. Der Ver­ant­wort­li­che muss alle ange­mes­se­nen Maß­nah­men tref­fen, damit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die im Hin­blick auf die Zwe­cke ihrer Ver­ar­bei­tung unrich­tig sind, unver­züg­lich gelöscht oder berich­tigt werden.
  • Spei­cher­be­gren­zung: Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten müs­sen in einer Form gespei­chert wer­den, die die Iden­ti­fi­zie­rung der betrof­fe­nen Per­so­nen nur so lan­ge ermög­licht, wie es für die Zwe­cke, für die sie ver­ar­bei­tet wer­den, erfor­der­lich ist. Der Ver­ant­wort­li­che muss die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten löschen oder anony­mi­sie­ren, wenn sie für den Zweck nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn die betrof­fe­ne Per­son ihre Ein­wil­li­gung wider­ruft oder Wider­spruch ein­legt. Eine län­ge­re Spei­che­rung ist nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erlaubt, z.B. für Archiv‑, For­schungs- oder Statistikzwecke.
  • Inte­gri­tät und Ver­trau­lich­keit: Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten müs­sen in einer Wei­se ver­ar­bei­tet wer­den, die eine ange­mes­se­ne Sicher­heit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gewähr­leis­tet, ein­schließ­lich Schutz vor unbe­fug­ter oder unrecht­mä­ßi­ger Ver­ar­bei­tung und vor unbe­ab­sich­tig­tem Ver­lust, unbe­ab­sich­tig­ter Zer­stö­rung oder unbe­ab­sich­tig­ter Schä­di­gung durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men. Der Ver­ant­wort­li­che muss sicher­stel­len, dass nur berech­tig­te Per­so­nen Zugang zu den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten haben und dass die­se ver­trau­lich behan­delt werden.
  • Rechen­schafts­pflicht: Der Ver­ant­wort­li­che ist für die Ein­hal­tung der Grund­sät­ze ver­ant­wort­lich und muss des­sen Ein­hal­tung nach­wei­sen kön­nen. Der Ver­ant­wort­li­che muss eine Doku­men­ta­ti­on der Daten­ver­ar­bei­tung füh­ren, eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung durch­füh­ren, wenn die Ver­ar­bei­tung ein hohes Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen birgt, einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen, wenn dies erfor­der­lich ist, und mit den Auf­sichts­be­hör­den zusammenarbeiten.

Was sind die Betrof­fe­nen­rech­te nach Art. 12 bis 23 DSGVO und §§ 34 bis 37 BDSG?

Die Betrof­fe­nen­rech­te nach Art. 12 bis 23 DSGVO und §§ 34 bis 37 BDSG sind die Rech­te, die jede Per­son hat, deren per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von einer ver­ant­wort­li­chen Stel­le ver­ar­bei­tet wer­den. Die ver­ant­wort­li­che Stel­le ist die­je­ni­ge, die über die Zwe­cke und Mit­tel der Ver­ar­bei­tung entscheidet.

Die Betrof­fe­nen­rech­te umfas­sen unter ande­rem das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung, Löschung, Ein­schrän­kung, Daten­über­trag­bar­keit und Wider­spruch. Die­se Rech­te sol­len die betrof­fe­ne Per­son in die Lage ver­set­zen, die Kon­trol­le über ihre eige­nen Daten zu haben und deren recht­mä­ßi­ge Ver­ar­bei­tung zu überprüfen.

Die ver­ant­wort­li­che Stel­le muss geeig­ne­te Maß­nah­men tref­fen, um die betrof­fe­ne Per­son trans­pa­rent und ver­ständ­lich über ihre Rech­te zu infor­mie­ren und ihre Anträ­ge unver­züg­lich zu bear­bei­ten. Die Frist für die Bear­bei­tung der Anträ­ge beträgt in der Regel einen Monat, kann aber in bestimm­ten Fäl­len um wei­te­re zwei Mona­te ver­län­gert werden.

Die Anfra­ge der betrof­fe­nen Per­son ist unver­züg­lich und kos­ten­los zu bear­bei­ten, sofern die­se nicht offen­kun­dig unbe­grün­det oder exzes­siv ist (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Die Betrof­fe­nen­rech­te kön­nen jedoch in eini­gen Situa­tio­nen ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wer­den, z.B. wenn die Über­mitt­lung der Daten an ein Dritt­land oder eine inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on aus wich­ti­gen Grün­den des öffent­li­chen Inter­es­ses oder zur Gel­tend­ma­chung, Aus­übung oder Ver­tei­di­gung von Rechts­an­sprü­chen erfor­der­lich ist.

Was ver­steht man unter der Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 und 14 DSGVO und § 32 BDSG?

Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 und 14 DSGVO und § 32 BDSG sind die Pflich­ten des Ver­ant­wort­li­chen, der betrof­fe­nen Per­son bestimm­te Infor­ma­tio­nen über die Ver­ar­bei­tung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mit­zu­tei­len. Die­se Infor­ma­tio­nen sol­len der betrof­fe­nen Per­son ermög­li­chen, ihre Rech­te auf Daten­schutz wahr­zu­neh­men und eine fai­re und trans­pa­ren­te Ver­ar­bei­tung zu gewährleisten.

Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten unter­schei­den sich je nach­dem, ob die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bei der betrof­fe­nen Per­son selbst erho­ben wer­den (Art. 13 DSGVO) oder nicht (Art. 14 DSGVO). In bei­den Fäl­len muss der Ver­ant­wort­li­che der betrof­fe­nen Per­son unter ande­rem fol­gen­de Infor­ma­tio­nen mitteilen:

  • den Namen und die Kon­takt­da­ten des Ver­ant­wort­li­chen sowie gege­be­nen­falls sei­nes Ver­tre­ters und sei­nes Datenschutzbeauftragten
  • die Zwe­cke und die Rechts­grund­la­ge der Ver­ar­bei­tung sowie gege­be­nen­falls die berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen oder eines Dritten
  • die Emp­fän­ger oder Kate­go­rien von Emp­fän­gern der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und gege­be­nen­falls die Absicht, die Daten an ein Dritt­land oder eine inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on zu übermitteln
  • die Dau­er der Spei­che­rung oder die Kri­te­ri­en für die Fest­le­gung die­ser Dauer
  • das Bestehen von Rech­ten der betrof­fe­nen Per­son, wie zum Bei­spiel das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung, Löschung, Ein­schrän­kung, Wider­spruch und Datenübertragbarkeit
  • das Bestehen eines Beschwer­de­rechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • das Bestehen einer auto­ma­ti­sier­ten Ent­schei­dungs­fin­dung ein­schließ­lich Pro­fil­ing und gege­be­nen­falls aus­sa­ge­kräf­ti­ge Infor­ma­tio­nen über die invol­vier­te Logik sowie die Trag­wei­te und die ange­streb­ten Aus­wir­kun­gen einer sol­chen Verarbeitung

Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten müs­sen zum Zeit­punkt der Erhe­bung der Daten (Art. 13 DSGVO) oder spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach Erhalt der Daten (Art. 14 DSGVO) erfüllt wer­den. Es gibt jedoch eini­ge Aus­nah­men von den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, zum Bei­spiel wenn die betrof­fe­ne Per­son bereits über die Infor­ma­tio­nen ver­fügt, wenn die Ertei­lung der Infor­ma­tio­nen unmög­lich oder unver­hält­nis­mä­ßig ist oder wenn die Ver­ar­bei­tung auf einer gesetz­li­chen Ver­pflich­tung beruht.

Was ver­steht man unter der Doku­men­ta­ti­on der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DSGVO und § 64 BDSG?

Die Doku­men­ta­ti­on der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DSGVO und § 64 BDSG ist eine Pflicht für Ver­ant­wort­li­che und Auf­trags­ver­ar­bei­ter, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten. Sie dient dazu, einen Über­blick über die Zwe­cke, die Kate­go­rien, die Emp­fän­ger, die Über­mitt­lun­gen, die Fris­ten und die Maß­nah­men der Daten­ver­ar­bei­tung zu geben. Das Ver­zeich­nis muss schrift­lich oder elek­tro­nisch geführt wer­den und der Auf­sichts­be­hör­de auf Anfra­ge zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Das Ver­zeich­nis soll die Ein­hal­tung der Daten­schutz­grund­sät­ze und die Rechen­schafts­pflicht nachweisen.

Wann muss ich eine Daten­ver­ar­bei­tung dokumentieren?

Sie müs­sen eine Daten­ver­ar­bei­tung doku­men­tie­ren, wenn sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten, die einem bestimm­ten Zweck die­nen. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn die Daten­ver­ar­bei­tung ein Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen dar­stellt oder wenn sie beson­de­re Kate­go­rien von Daten umfasst, wie z.B. Gesund­heits­da­ten oder bio­me­tri­sche Daten. Die Doku­men­ta­ti­on soll den Nach­weis erbrin­gen, dass Sie die daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen ein­hal­ten und die Ver­ar­bei­tung recht­mä­ßig, fair und trans­pa­rent ist.

Was ver­steht man unter per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten beson­de­rer Kate­go­rien gemäß Art. 9 DSGVO?

Unter per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten beson­de­rer Kate­go­rien ver­steht man gemäß Art. 9 DSGVO Daten, aus denen die ras­si­sche und eth­ni­sche Her­kunft, poli­ti­sche Mei­nun­gen, reli­giö­se oder welt­an­schau­li­che Über­zeu­gun­gen oder die Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rig­keit her­vor­ge­hen, sowie gene­ti­sche Daten, bio­me­tri­sche Daten zur ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­zie­rung einer natür­li­chen Per­son, Gesund­heits­da­ten oder Daten zum Sexu­al­le­ben oder der sexu­el­len Ori­en­tie­rung einer natür­li­chen Person.

Bei­spie­le für per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten beson­de­rer Kate­go­rien sind:

  • die Anga­be der Staats­an­ge­hö­rig­keit oder der eth­ni­schen Zuge­hö­rig­keit auf einem Aus­weis oder einem Lebenslauf
  • die Mit­glied­schaft in einer poli­ti­schen Par­tei oder einer Gewerkschaft
  • die Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit oder die Konfession
  • die Blut­grup­pe oder der gene­ti­sche Fingerabdruck
  • die Kran­ken­ge­schich­te oder die Medikation
  • die sexu­el­le Ori­en­tie­rung oder die Präferenzen

Die­se Daten unter­lie­gen einem beson­de­ren Schutz und dür­fen nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­ar­bei­tet wer­den, die in Art. 9 Abs. 2 DSGVO auf­ge­führt sind. Zu die­sen Vor­aus­set­zun­gen gehö­ren unter anderem:

  • Die aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son für einen oder meh­re­re fest­ge­leg­te Zwecke.
  • Die Erfül­lung von arbeits- oder sozi­al­recht­li­chen Pflich­ten des Ver­ant­wort­li­chen oder der betrof­fe­nen Person.
  • Der Schutz lebens­wich­ti­ger Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­son oder einer ande­ren natür­li­chen Per­son, wenn die betrof­fe­ne Per­son nicht ein­wil­li­gungs­fä­hig ist.
  • Die Ver­ar­bei­tung durch eine poli­ti­sche, welt­an­schau­li­che, reli­giö­se oder gewerk­schaft­li­che Orga­ni­sa­ti­on ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht im Rah­men ihrer recht­mä­ßi­gen Tätig­kei­ten und unter Wah­rung der Vertraulichkeit.
  • Die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die die betrof­fe­ne Per­son offen­sicht­lich öffent­lich gemacht hat.
  • Die Gel­tend­ma­chung, Aus­übung oder Ver­tei­di­gung von Rechts­an­sprü­chen oder die jus­ti­zi­el­le Tätigkeit.
  • Die Ver­ar­bei­tung aus Grün­den eines erheb­li­chen öffent­li­chen Inter­es­ses auf der Grund­la­ge des Uni­ons­rechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats.

Wann muss ich eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung nach Art. 35 DSGVO und § 67 BDSG durchführen?

Eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung ist eine vor­ab durch­ge­führ­te Ana­ly­se der Aus­wir­kun­gen einer geplan­ten Daten­ver­ar­bei­tung auf die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen. Sie ist nach Art. 35 DSGVO und § 67 BDSG erfor­der­lich, wenn eine Form der Ver­ar­bei­tung, ins­be­son­de­re bei Ver­wen­dung neu­er Tech­no­lo­gien, vor­aus­sicht­lich eine erheb­li­che Gefahr für die Rechts­gü­ter der betrof­fe­nen Per­so­nen zur Fol­ge hat.

Dies kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn die Ver­ar­bei­tung eine sys­te­ma­ti­sche und umfas­sen­de Bewer­tung per­sön­li­cher Aspek­te natür­li­cher Per­so­nen beinhal­tet, die als Grund­la­ge für Ent­schei­dun­gen dient, die Rechts­wir­kung gegen­über den betrof­fe­nen Per­so­nen ent­fal­ten oder die­se in ähn­lich erheb­li­cher Wei­se beeinträchtigen.

Die Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung muss zumin­dest eine sys­te­ma­ti­sche Beschrei­bung der geplan­ten Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge und der Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung, eine Bewer­tung der Not­wen­dig­keit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge in Bezug auf den Zweck, eine Bewer­tung der Gefah­ren für die Rechts­gü­ter der betrof­fe­nen Per­so­nen und die Maß­nah­men, mit denen bestehen­den Gefah­ren abge­hol­fen wer­den soll, ein­schließ­lich der Garan­tien, der Sicher­heits­vor­keh­run­gen und der Ver­fah­ren, durch die der Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sicher­ge­stellt und die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben nach­ge­wie­sen wer­den sol­len, enthalten.

Der Ver­ant­wort­li­che muss den Daten­schutz­be­auf­trag­ten an der Durch­füh­rung der Fol­gen­ab­schät­zung betei­li­gen und gege­be­nen­falls den Stand­punkt der betrof­fe­nen Per­so­nen oder ihrer Ver­tre­ter zu der beab­sich­tig­ten Ver­ar­bei­tung einholen.

Wann muss ich einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG benennen?

Sie müs­sen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen, wenn eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt ist:

  • Die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wird von einer Behör­de oder öffent­li­chen Stel­le durch­ge­führt, mit Aus­nah­me von Gerich­ten, soweit sie im Rah­men ihrer jus­ti­zi­el­len Tätig­keit han­deln (Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  • Die Kern­tä­tig­keit des Ver­ant­wort­li­chen oder des Auf­trags­ver­ar­bei­ters besteht in der Durch­füh­rung von Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­gen, wel­che auf­grund ihrer Art, ihres Umfangs und/​oder ihrer Zwe­cke eine umfang­rei­che regel­mä­ßi­ge und sys­te­ma­ti­sche Über­wa­chung von betrof­fe­nen Per­so­nen erfor­der­lich machen (Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO).
  • Die Kern­tä­tig­keit des Ver­ant­wort­li­chen oder des Auf­trags­ver­ar­bei­ters besteht in der umfang­rei­chen Ver­ar­bei­tung beson­de­rer Kate­go­rien von Daten gemäß Arti­kel 9 oder von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten über straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen und Straf­ta­ten gemäß Arti­kel 10 DSGVO (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  • Sie beschäf­ti­gen in der Regel min­des­tens 20 Per­so­nen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG).
  • Sie neh­men Ver­ar­bei­tun­gen vor, die einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung nach Arti­kel 35 DSGVO unter­lie­gen, oder ver­ar­bei­ten per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten geschäfts­mä­ßig zum Zweck der Über­mitt­lung, der anony­mi­sier­ten Über­mitt­lung oder für Zwe­cke der Markt- oder Mei­nungs­for­schung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Wel­che Auf­ga­ben hat ein Datenschutzbeauftragter?

Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist eine Per­son, die dafür ver­ant­wort­lich ist, dass ein Unter­neh­men die Daten­schutz­vor­schrif­ten ein­hält, die sich aus der DSGVO und dem BDSG erge­ben. Zu den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten gehö­ren unter anderem:

  • das Unter­neh­men über sei­ne daten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten zu infor­mie­ren und zu beraten
  • die Ein­hal­tung der DSGVO und des BDSG sowie ande­rer rele­van­ter Vor­schrif­ten zu überwachen
  • bei der Durch­füh­rung von Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zun­gen zu bera­ten und die­se zu überwachen
  • als Ansprech­part­ner für die Auf­sichts­be­hör­den und die betrof­fe­nen Per­so­nen zu dienen
  • die Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens zu sen­si­bi­li­sie­ren und zu schulen

Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter muss über das erfor­der­li­che Fach­wis­sen ver­fü­gen und darf kei­ne Inter­es­sen­kon­flik­te haben. Er muss unab­hän­gig und wei­sungs­frei sei­ne Auf­ga­ben erfül­len können.

Was ist bei der Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an Dritt­län­der oder inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen nach Art. 44 bis 50 DSGVO zu beachten?

Bei der Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an Dritt­län­der oder inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen muss der Ver­ant­wort­li­che gemäß Art. 44 DSGVO die in Kapi­tel V der Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen ein­hal­ten, um sicher­zu­stel­len, dass das Schutz­ni­veau für die betrof­fe­nen Per­so­nen nicht unter­gra­ben wird. Die Über­mitt­lung ist nur zuläs­sig, wenn das Dritt­land oder die inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on ein ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau für die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bie­tet, wie von der Kom­mis­si­on in einem Ange­mes­sen­heits­be­schluss gemäß Art. 45 DSGVO fest­ge­stellt, oder wenn der Ver­ant­wort­li­che geeig­ne­te Garan­tien gemäß Art. 46 DSGVO vor­sieht, wie z.B. Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln oder ver­bind­li­che inter­ne Daten­schutz­vor­schrif­ten. In bestimm­ten Aus­nah­me­fäl­len kann die Über­mitt­lung auch auf der Grund­la­ge von Aus­nah­men gemäß Art. 49 DSGVO erfol­gen, wie z.B. der Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son oder der Erfül­lung eines Vertrags.

Wann muss ich einen Daten­schutz­ver­let­zung nach Art. 33 und 34 DSGVO und § 58 BDSG mel­den und wem muss ich die­se melden?

Als ver­ant­wort­li­che Stel­le müs­sen Sie eine Daten­schutz­ver­let­zung nach Art. 33 und 34 DSGVO und § 58 BDSG mel­den, wenn die­se zu einem Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen führt. Dies kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unbe­fugt offen­bart oder ver­än­dert wer­den oder wenn sie ver­lo­ren gehen oder ver­nich­tet werden.

Die Mel­dung muss, nach­dem Ihnen die Ver­let­zung bekannt gewor­den ist, unver­züg­lich und mög­lichst bin­nen 72 Stun­den erfol­gen. Die Mel­dung muss an die Auf­sichts­be­hör­de Ihres Bun­des­lan­des gerich­tet wer­den, für NRW wäre bei­spiels­wei­se das LDI NRW zustän­dig. Die Mel­dung muss zumin­dest die fol­gen­den Anga­ben enthalten:

  • Beschrei­bung der Art der Ver­let­zung, soweit mög­lich mit Anga­be der Kate­go­rien und der unge­fäh­ren Zahl der betrof­fe­nen Per­so­nen, Kate­go­rien und Datensätze
  • Namen und Kon­takt­da­ten des Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder einer sons­ti­gen Anlauf­stel­le für wei­te­re Informationen
  • Beschrei­bung der wahr­schein­li­chen Fol­gen der Verletzung
  • Beschrei­bung der von Ihnen ergrif­fe­nen oder vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men zur Behe­bung der Ver­let­zung oder zur Min­de­rung ihrer mög­li­chen nach­tei­li­gen Auswirkungen

Zusätz­lich müs­sen Sie die betrof­fe­nen Per­so­nen benach­rich­ti­gen, wenn die Ver­let­zung zu einem hohen Risi­ko für deren Rech­te und Frei­hei­ten führt. Dies kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn die Ver­let­zung zu einer Dis­kri­mi­nie­rung, einem Iden­ti­täts­dieb­stahl oder ‑betrug, einem finan­zi­el­len Ver­lust oder einer Ruf­schä­di­gung füh­ren kann. Die Benach­rich­ti­gung muss in kla­rer und ein­fa­cher Spra­che erfol­gen und die glei­chen Anga­ben wie die Mel­dung an die Auf­sichts­be­hör­de enthalten.

Die Benach­rich­ti­gung kann unter­blei­ben, wenn eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt ist:

  • Sie haben geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Schutz­maß­nah­men ergrif­fen, die die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten vor dem unbe­fug­ten Zugriff oder der unbe­fug­ten Offen­le­gung schützen.
  • Sie haben nach­träg­lich Maß­nah­men ergrif­fen, die sicher­stel­len, dass das hohe Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen nicht mehr besteht.
  • Die Benach­rich­ti­gung wür­de einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dern. In die­sem Fall müs­sen Sie statt­des­sen eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung oder eine ähn­li­che Maß­nah­me ergrei­fen, um die betrof­fe­nen Per­so­nen wirk­sam zu informieren.

Wenn Sie eine Daten­schutz­ver­let­zung nicht recht­zei­tig oder gar nicht mel­den oder die betrof­fe­nen Per­so­nen nicht benach­rich­ti­gen, kön­nen Sie mit einem Buß­geld von bis zu 10 Mil­lio­nen Euro oder 2 % Ihres welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes belegt werden.

Wel­che Län­der gel­ten gemäß DSGVO als siche­re Drittländer?

Siche­re Dritt­län­der sind sol­che, denen die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on per Ange­mes­sen­heits­be­schluss ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau bestä­tigt hat. Dort gewähr­leis­ten die natio­na­len Geset­ze einen Schutz von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, wel­cher mit dem des EU-Rechts ver­gleich­bar ist.

Zu den siche­ren Dritt­län­dern gehören:

  • natür­lich alle Mit­glied­staa­ten der EU
  • die Län­der des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR) / der Euro­päi­schen Frei­han­dels­zo­ne (EFTA): Nor­we­gen, Island, Schweiz und Liechtenstein
  • Andor­ra, Argen­ti­ni­en, Kana­da (nur kom­mer­zi­el­le Orga­ni­sa­tio­nen), Färö­er, Guern­sey, Isra­el, Isle of Man, Jer­sey, Neu­see­land, Uru­gu­ay, Japan, das Ver­ei­nig­te König­reich (befris­tet bis 2025) und Südkorea

In die­se Län­der ist die Daten­über­mitt­lung daher aus­drück­lich gestattet.

Für ande­re Län­der ohne Ange­mes­sen­heits­be­schluss müs­sen geeig­ne­te Garan­tien oder Aus­nah­men vor­lie­gen, um eine Daten­über­mitt­lung zu ermög­li­chen. Dies kann bei­spiels­wei­se durch den Ein­satz von Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln oder die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen geschehen.

Die USA gel­ten seit dem Urteil „Schrems II“ des EuGH im Juli 2020 nicht mehr als siche­res Drittland.

Muss ich eine Daten­schutz­er­klä­rung für mei­ne Unter­neh­mens­web­sei­te erstel­len und veröffentlichen?

Ja, das müs­sen Sie. Eine Daten­schutz­er­klä­rung ist eine Infor­ma­ti­on für die Besu­cher Ihrer Web­sei­te über die Ver­ar­bei­tung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Sie sind als Betrei­ber der Web­sei­te die ver­ant­wort­li­che Stel­le für die­se Daten­ver­ar­bei­tung und müs­sen daher die Rech­te und Pflich­ten nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) beach­ten. Eine Daten­schutz­er­klä­rung hilft Ihnen, die­se Pflich­ten zu erfül­len und das Ver­trau­en Ihrer Kun­den zu stärken.

Wann muss ich einen Daten­ver­ar­bei­tungs­ver­trag mit einem Auf­trags­ver­ar­bei­ter abschlie­ßen und was muss die­ser enthalten?

Ein Daten­ver­ar­bei­tungs­ver­trag ist ein Ver­trag zwi­schen einem Ver­ant­wort­li­chen und einem Auf­trags­ver­ar­bei­ter, der die Rech­te und Pflich­ten bei­der Par­tei­en bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten regelt. Ein sol­cher Ver­trag ist nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) erfor­der­lich, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Auf­trag eines Unter­neh­mers von einem Dienst­leis­ter ver­ar­bei­tet wer­den. Der Ver­trag muss fol­gen­de Punk­te enthalten:

  • Gegen­stand und Dau­er der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und Kate­go­rien von betrof­fe­nen Personen
  • Umfang der Wei­sungs­be­fug­nis­se des Verantwortlichen
  • Pflich­ten des Auf­trags­ver­ar­bei­ters, ins­be­son­de­re zur Ver­trau­lich­keit, zur tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Sicher­heit, zur Unter­auf­trags­ver­ga­be, zur Unter­stüt­zung des Ver­ant­wort­li­chen bei Anfra­gen und Rech­ten von Betrof­fe­nen, zur Mel­dung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen, zur Rück­ga­be oder Löschung der Daten nach Been­di­gung des Auf­trags und zur Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vorgaben
  • Rech­te des Ver­ant­wort­li­chen, ins­be­son­de­re zur Kon­trol­le und Über­prü­fung der Ein­hal­tung des Ver­trags und des Daten­schutz­rechts durch den Auftragsverarbeiter
  • Haf­tung und Scha­dens­er­satz bei Ver­stö­ßen gegen den Ver­trag oder das Datenschutzrecht

Ein Daten­ver­ar­bei­tungs­ver­trag muss schrift­lich oder in einem elek­tro­ni­schen For­mat abge­schlos­sen wer­den. Er muss an die kon­kre­ten Umstän­de des jewei­li­gen Auf­trags ange­passt wer­den. Er muss auch die Mög­lich­keit berück­sich­ti­gen, dass die Daten­ver­ar­bei­tung außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on erfol­gen kann, wenn dies mit ange­mes­se­nen Garan­tien für den Schutz der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­bun­den ist.

Wie erken­ne ich eine Daten­pan­ne und wann muss ich die­se melden?

Eine Daten­pan­ne ist eine Ver­let­zung des Schut­zes per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die zu einem Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen füh­ren kann. Eine Daten­pan­ne kann zum Bei­spiel die Ver­nich­tung, der Ver­lust, die Ver­än­de­rung oder die unbe­fug­te Offen­le­gung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten umfassen.

Als ver­ant­wort­li­che Stel­le müs­sen Sie eine Daten­pan­ne inner­halb von 72 Stun­den nach Bekannt­wer­den an die zustän­di­ge Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de mel­den, es sei denn, die Daten­pan­ne führt vor­aus­sicht­lich nicht zu einem Risi­ko für die betrof­fe­nen Per­so­nen. Um eine Daten­pan­ne zu erken­nen, soll­ten Sie regel­mä­ßig Ihre Sicher­heits­maß­nah­men über­prü­fen und ein inter­nes Mel­de­ver­fah­ren für Daten­schutz­vor­fäl­le ein­füh­ren. Außer­dem soll­ten Sie ein Ver­zeich­nis aller Daten­pan­nen füh­ren, in dem Sie die Fak­ten, die Aus­wir­kun­gen und die ergrif­fe­nen Abhil­fe­maß­nah­men dokumentieren.

Wenn eine Daten­pan­ne ein hohes Risi­ko für die betrof­fe­nen Per­so­nen dar­stellt, müs­sen Sie die­se auch unver­züg­lich infor­mie­ren, damit sie sich vor mög­li­chen Schä­den schüt­zen kön­nen. Eine Benach­rich­ti­gung ist jedoch nicht erfor­der­lich, wenn Sie geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Schutz­maß­nah­men getrof­fen haben, um die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten unver­ständ­lich zu machen, oder wenn Sie nach­träg­lich Maß­nah­men ergrif­fen haben, um das hohe Risi­ko aus­zu­schlie­ßen, oder wenn die Benach­rich­ti­gung einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dern würde.

Was muss ich bei einer Daten­über­mitt­lung ins Aus­land beachten?

Eine Daten­über­mitt­lung ins Aus­land liegt vor, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an einen Emp­fän­ger in einem Dritt­staat oder an eine inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on über­mit­telt wer­den. Ein Dritt­staat ist ein Staat, der nicht Mit­glied der Euro­päi­schen Uni­on oder des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums ist.

Die DSGVO und das BDSG stel­len hohe Anfor­de­run­gen an eine sol­che Daten­über­mitt­lung, um ein ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau für die betrof­fe­nen Per­so­nen zu gewähr­leis­ten. Die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze und Rech­te der DSGVO gel­ten auch für Daten­über­mitt­lun­gen ins Ausland.

Es gibt drei Mög­lich­kei­ten, eine Daten­über­mitt­lung ins Aus­land zuläs­sig zu gestalten:

  1. Ange­mes­sen­heits­be­schluss: Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on kann fest­stel­len, dass ein Dritt­staat oder eine inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau bie­tet, das dem der EU ent­spricht. In die­sem Fall bedarf es kei­ner wei­te­ren Schutz­maß­nah­me für die Daten­über­mitt­lung. Aktu­ell gibt es Ange­mes­sen­heits­be­schlüs­se für eini­ge Län­der wie z.B. Schweiz, Japan oder Uruguay.
  2. Geeig­ne­te Garan­tien: Wenn kein Ange­mes­sen­heits­be­schluss vor­liegt, muss die Daten­über­mitt­lung von geeig­ne­ten Garan­tien beglei­tet wer­den, die ein ver­gleich­ba­res Schutz­ni­veau sicher­stel­len. Die DSGVO sieht hier ver­schie­de­ne Instru­men­te vor, wie z.B. Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln, ver­bind­li­che inter­ne Daten­schutz­vor­schrif­ten oder Zer­ti­fi­zie­run­gen.
  3. Aus­nah­men: In bestimm­ten Situa­tio­nen kann eine Daten­über­mitt­lung ins Aus­land auch ohne Ange­mes­sen­heits­be­schluss oder geeig­ne­te Garan­tien erfol­gen, wenn eine der Aus­nah­men nach Art. 49 DSGVO vor­liegt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die betrof­fe­ne Per­son aus­drück­lich ein­ge­wil­ligt hat, wenn die Daten­über­mitt­lung für die Erfül­lung eines Ver­trags erfor­der­lich ist oder wenn die Daten­über­mitt­lung aus wich­ti­gen Grün­den des öffent­li­chen Inter­es­ses gerecht­fer­tigt ist.

Bei jeder Daten­über­mitt­lung ins Aus­land muss der Ver­ant­wort­li­che den Emp­fän­ger über die Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung infor­mie­ren und ihn dar­auf hin­wei­sen, dass die über­mit­tel­ten Daten nur in dem Umfang ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen, in dem ihre Ver­ar­bei­tung für die­se Zwe­cke erfor­der­lich ist.

Wie gewähr­leis­te ich die Betroffenenrechte?

Die Betrof­fe­nen­rech­te sind die Rech­te, die die Per­so­nen haben, die von der Ver­ar­bei­tung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten betrof­fen sind. Die­se Rech­te umfas­sen unter ande­rem Aus­kunft, Berich­ti­gung, Löschung, Ein­schrän­kung, Daten­über­trag­bar­keit und Wider­spruch. Die DSGVO regelt in Kapi­tel 3 die Trans­pa­renz, die Moda­li­tä­ten und die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für die Aus­übung die­ser Rechte.

Um die Betrof­fe­nen­rech­te zu gewähr­leis­ten, muss die ver­ant­wort­li­che Stel­le fol­gen­de Schrit­te beachten:

  • Die betrof­fe­nen Per­so­nen schon vor der erst­ma­li­gen Ver­ar­bei­tung ihrer Daten über ihre Rech­te und die Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung informieren.
  • Die Anfra­gen der betrof­fe­nen Per­so­nen ohne unan­ge­mes­se­ne Ver­zö­ge­rung und in jedem Fall inner­halb eines Monats beantworten.
  • Die Iden­ti­tät der betrof­fe­nen Per­so­nen über­prü­fen, bevor sie ihre Rech­te aus­üben können.
  • Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der betrof­fe­nen Per­so­nen berich­ti­gen oder löschen, wenn sie dies ver­lan­gen oder wenn die Daten nicht mehr für den Zweck erfor­der­lich sind.
  • Die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der betrof­fe­nen Per­so­nen ein­schrän­ken oder deren Über­tra­gung an einen ande­ren Ver­ant­wort­li­chen ermög­li­chen, wenn sie dies ver­lan­gen oder wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
  • Dem Wider­spruch der betrof­fe­nen Per­so­nen gegen die Ver­ar­bei­tung ihrer Daten ent­spre­chen, wenn es dafür einen berech­tig­ten Grund gibt.

Wann muss ich die Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen ein­ho­len und nachweisen?

Die Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen ist eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu bestimm­ten Zwe­cken, wie z.B. Mar­ke­ting, For­schung oder Pro­fil­ing, nach der DSGVO und dem BDSG. Die Ein­wil­li­gung muss frei­wil­lig, infor­miert, unmiss­ver­ständ­lich und für den bestimm­ten Fall erteilt wer­den. Der Ver­ant­wort­li­che muss die Ein­wil­li­gung nach­wei­sen kön­nen und die Betrof­fe­nen über ihre Rech­te und Pflich­ten auf­klä­ren. Die Betrof­fe­nen kön­nen ihre Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen, ohne dass die Recht­mä­ßig­keit der bis­he­ri­gen Ver­ar­bei­tung beein­träch­tigt wird.

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