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FAQ – Häu­fig an uns gestell­te Fra­gen zum Hin­weis­ge­ber­schutz aus Hinweisgebersicht

Als Daten­schutz­be­auf­trag­te und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te bera­ten wir unse­re Kun­den zu allen Aspek­ten des Hinweisgeberschutzes.

Dabei haben wir fest­ge­stellt, dass unse­re Kun­den regel­mä­ßig auch Fra­ge­stel­lun­gen aus der Hin­weis­ge­ber­sicht haben. Die­se beant­wor­ten wir im direk­ten Gespräch natür­lich gerne.

Zugleich haben wir fest­ge­stellt, dass Infor­ma­tio­nen zum Hin­weis­ge­ber­schutz aus Hin­weis­ge­ber­sicht im Inter­net nur schwer auf­find­bar sind.

Daher haben wir für hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen die nach­fol­gen­de FAQ erstellt, die einen Über­blick über die wich­tigs­ten Fra­gen und Ant­wor­ten gibt.

Wir aktua­li­sie­ren und erwei­tern die­se FAQ nach Bedarf. Wenn Sie eine Anre­gung oder Fra­ge haben, die hier nicht beant­wor­tet wird, kön­nen Sie uns ger­ne über unser spe­zi­el­les Kon­takt­for­mu­lar “Anregung/​Frage zur FAQ” errei­chen. Die­ses fin­den Sie am Ende die­ser Sei­te verlinkt.

Was ist Hin­weis­ge­ber­schutz und war­um ist er wichtig?

Hin­weis­ge­ber­schutz ist der Schutz von Per­so­nen, die im Rah­men ihrer beruf­li­chen Tätig­keit Infor­ma­tio­nen über Ver­stö­ße gegen das Recht oder das öffent­li­che Inter­es­se erlangt haben und die­se an zustän­di­ge Stel­len mel­den. Hin­weis­ge­ber­schutz ist wich­tig, weil er dazu bei­trägt, Miss­stän­de auf­zu­de­cken und zu bekämp­fen, die sonst unent­deckt blei­ben oder ver­tuscht wer­den könn­ten. Hin­weis­ge­ber leis­ten damit einen wich­ti­gen Bei­trag für die Gesell­schaft und das Gemein­wohl. Hin­weis­ge­ber­schutz soll auch ver­hin­dern, dass Hin­weis­ge­ber wegen ihrer Mel­dung benach­tei­ligt, bedroht oder dis­kri­mi­niert wer­den. Hin­weis­ge­ber­schutz ist daher sowohl ein Grund­recht als auch eine Pflicht für alle Bür­ge­rin­nen und Bürger.

Wie kann ich mich als Hin­weis­ge­ber schützen?

Als Hin­weis­ge­ber kön­nen Sie sich schüt­zen, indem Sie fol­gen­de Schrit­te beachten:

  • Wäh­len Sie einen siche­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal, um Ihre Infor­ma­tio­nen zu über­mit­teln. Ver­mei­den Sie per­sön­li­che Tref­fen, Tele­fo­na­te oder E‑Mails, die leicht zurück­ver­folgt wer­den kön­nen. Nut­zen Sie statt­des­sen ver­schlüs­sel­te Nach­rich­ten­diens­te oder anony­me Briefkästen.
  • Bewah­ren Sie Ihre Bewei­se sorg­fäl­tig auf und machen Sie kei­ne Kopien oder Auf­zeich­nun­gen, die Ihre Iden­ti­tät preis­ge­ben könn­ten. Löschen Sie alle Spu­ren von Ihrer Kom­mu­ni­ka­ti­on und Ihren Akti­vi­tä­ten, die mit dem Hin­weis in Ver­bin­dung stehen.
  • Suchen Sie sich eine ver­trau­ens­wür­di­ge Per­son oder Orga­ni­sa­ti­on, die Ihnen bei der Wei­ter­ga­be Ihrer Infor­ma­tio­nen hel­fen kann. Dies kann ein Jour­na­list, ein Anwalt, eine Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­ti­on oder eine Behör­de sein. Stel­len Sie sicher, dass die­se Per­son oder Orga­ni­sa­ti­on Ihre Anony­mi­tät respek­tiert und schützt.
  • Infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te und Pflich­ten als Hin­weis­ge­ber. In eini­gen Län­dern, wie z.B. Deutsch­land gibt es gesetz­li­che Rege­lun­gen, die Ihnen Schutz und Unter­stüt­zung gewäh­ren. In ande­ren Län­dern kön­nen Sie jedoch recht­li­chen Risi­ken aus­ge­setzt sein. Sei­en Sie sich bewusst, wel­che Kon­se­quen­zen Ihre Hand­lun­gen haben kön­nen und wie Sie sich dage­gen weh­ren können.

Wie kann ich einen Hin­weis abgeben?

Als Hin­weis­ge­ber oder Whist­le­b­lower kön­nen Sie auf ver­schie­de­ne Wei­se dazu bei­tra­gen, ille­ga­le oder schäd­li­che Prak­ti­ken in Ihrem Unter­neh­men oder Ihrer Behör­de auf­zu­de­cken. Um sich dabei vor mög­li­chen Nach­tei­len zu schüt­zen, soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te beachten:

  • Infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te und Pflich­ten als Hin­weis­ge­ber. Das neue Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz bie­tet Ihnen einen umfas­sen­den Schutz vor Benach­tei­li­gun­gen, wenn Sie Ver­stö­ße gegen das EU-Recht oder das natio­na­le Recht mel­den, die straf- oder buß­geld­be­wehrt sind oder die Gesund­heit oder das Leben gefährden.
  • Nut­zen Sie die inter­nen Mel­de­ka­nä­le Ihres Arbeit­ge­bers, wenn mög­lich. Das Gesetz ver­pflich­tet Unter­neh­men ab 50 Mit­ar­bei­ten­de und den öffent­li­chen Sek­tor, siche­re und ver­trau­li­che Hin­weis­ge­ber­sys­te­me ein­zu­rich­ten, die Ihnen eine münd­li­che oder schrift­li­che Mel­dung ermög­li­chen. Sie müs­sen inner­halb von 7 Tagen eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung erhal­ten und inner­halb von 3 Mona­ten über die ergrif­fe­nen Maß­nah­men infor­miert werden.
  • Wen­den Sie sich an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de, wenn die inter­nen Mel­de­ka­nä­le nicht vor­han­den, nicht zugäng­lich oder nicht wirk­sam sind. Das Gesetz sieht vor, dass Sie auch direkt an eine Behör­de mel­den kön­nen, ohne vor­her intern zu mel­den. Die Behör­de muss Ihnen eben­falls eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung und eine Rück­mel­dung über die ergrif­fe­nen Maß­nah­men geben.
  • Gehen Sie an die Öffent­lich­keit, wenn Sie kei­ne ange­mes­se­ne Ant­wort von der inter­nen Mel­de­stel­le oder der Auf­sichts­be­hör­de erhal­ten haben oder wenn eine unmit­tel­ba­re oder offen­sicht­li­che Gefahr für das öffent­li­che Inter­es­se besteht. Das Gesetz schützt Sie auch dann vor Benach­tei­li­gun­gen, wenn Sie sich an die Medi­en oder ande­re exter­ne Stel­len wen­den, sofern Sie in gutem Glau­ben gehan­delt haben.

Wel­che Rech­te habe ich als Hinweisgeber?

Als Hin­weis­ge­ber haben Sie das Recht, Ihre Anlie­gen ver­trau­lich zu mel­den und vor Ver­gel­tungs­maß­nah­men geschützt zu wer­den. Das bedeu­tet, dass Ihre Iden­ti­tät nicht ohne Ihre Zustim­mung offen­bart wird und dass Sie kei­ne Nach­tei­le wie Kün­di­gung, Mob­bing oder Dis­kri­mi­nie­rung erlei­den dürfen.

Sie haben auch das Recht, über den Fort­schritt und das Ergeb­nis Ihrer Mel­dung infor­miert zu wer­den. Das bedeu­tet, dass Sie eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung erhal­ten und über die Dau­er und die Ergeb­nis­se der Unter­su­chung auf dem Lau­fen­den gehal­ten werden.

Außer­dem haben Sie das Recht, sich an eine exter­ne Stel­le zu wen­den, wenn Sie mit der inter­nen Bear­bei­tung Ihrer Mel­dung nicht zufrie­den sind oder wenn Sie glau­ben, dass eine drin­gen­de oder erheb­li­che Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit oder die Umwelt besteht. Das bedeu­tet, dass Sie sich an eine zustän­di­ge Behör­de, eine Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­ti­on oder die Medi­en wen­den kön­nen, wenn die inter­nen Kanä­le nicht funk­tio­nie­ren oder nicht ausreichen.

An wen kann ich mich wen­den, wenn ich einen Miss­stand mel­den möchte?

Wenn Sie einen Miss­stand mel­den möch­ten, der gegen das EU-Recht oder das natio­na­le Recht ver­stößt, haben Sie ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten. Sie kön­nen sich zunächst an eine inter­ne Mel­de­stel­le in Ihrem Unter­neh­men oder Ihrer Behör­de wen­den, die Ihre Mel­dung ver­trau­lich behan­deln und Ihnen inner­halb von drei Mona­ten Rück­mel­dung geben muss. Wenn es kei­ne inter­ne Mel­de­stel­le gibt oder Sie dort kei­ne ange­mes­se­ne Ant­wort erhal­ten, kön­nen Sie sich an eine zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de wen­den, die Ihre Mel­dung prü­fen und gege­be­nen­falls Maß­nah­men ergrei­fen wird. In bestimm­ten Fäl­len kön­nen Sie sich auch direkt an die Öffent­lich­keit wen­den, wenn Sie befürch­ten, dass Ihre Mel­dung intern oder extern igno­riert oder unter­drückt wird oder wenn eine unmit­tel­ba­re Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit oder Gesund­heit besteht. In allen Fäl­len sind Sie vor Benach­tei­li­gun­gen oder Ver­gel­tungs­maß­nah­men geschützt, wenn Sie in gutem Glau­ben und im öffent­li­chen Inter­es­se handeln.

Wie läuft ein Hin­weis­ge­ber­schutz­ver­fah­ren ab?

Ein Hin­weis­ge­ber­schutz­ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, das den Schutz von Per­so­nen gewähr­leis­ten soll, die Ver­stö­ße gegen das Recht mel­den. Das Ver­fah­ren rich­tet sich nach dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getre­ten ist. Das HinSchG setzt die Richt­li­nie (EU) 20191937 zum Schutz von Per­so­nen, die Ver­stö­ße gegen das Uni­ons­recht mel­den, in natio­na­les Recht um.

Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ver­fah­ren besteht aus drei Stufen:

  • Die ers­te Stu­fe ist die inter­ne Mel­dung. Das bedeu­tet, dass der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin den Ver­stoß zunächst inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on mel­det, in der er oder sie beschäf­tigt ist oder tätig ist. Die Orga­ni­sa­ti­on muss dafür ein inter­nes Hin­weis­ge­ber­sys­tem ein­rich­ten, das ver­trau­lich und sicher ist. Der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin hat Anspruch auf eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung und eine Rück­mel­dung inner­halb von drei Monaten.
  • Die zwei­te Stu­fe ist die exter­ne Mel­dung. Das bedeu­tet, dass der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin den Ver­stoß an eine zustän­di­ge Behör­de mel­det, wenn er oder sie kei­ne inter­ne Mel­dung machen kann oder will oder wenn er oder sie mit der inter­nen Rück­mel­dung nicht zufrie­den ist. Die Behör­de muss eben­falls ein exter­nes Hin­weis­ge­ber­sys­tem ein­rich­ten, das ver­trau­lich und sicher ist. Der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin hat Anspruch auf eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung und eine Rück­mel­dung inner­halb von drei Monaten.
  • Die drit­te Stu­fe ist die öffent­li­che Offen­le­gung. Das bedeu­tet, dass der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin den Ver­stoß an die Öffent­lich­keit bringt, wenn er oder sie kei­ne exter­ne Mel­dung machen kann oder will oder wenn er oder sie mit der exter­nen Rück­mel­dung nicht zufrie­den ist. Die öffent­li­che Offen­le­gung kann zum Bei­spiel über die Medi­en, sozia­le Netz­wer­ke oder Inter­net­platt­for­men erfol­gen. Der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin muss jedoch vor­her prü­fen, ob die Offen­le­gung ver­hält­nis­mä­ßig und erfor­der­lich ist, um den Ver­stoß zu been­den oder zu verhindern.

Der Hin­weis­ge­ber oder die Hin­weis­ge­be­rin genießt in allen drei Stu­fen einen umfas­sen­den Schutz vor Benach­tei­li­gun­gen, Ver­gel­tungs­maß­nah­men oder Sank­tio­nen wegen sei­ner oder ihrer Mel­dung oder Offen­le­gung. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Kün­di­gungs­schutz, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che oder Straf­frei­heit. Der Schutz gilt auch für Per­so­nen, die dem Hin­weis­ge­ber oder der Hin­weis­ge­be­rin hel­fen oder unterstützen.

Wel­che Risi­ken gibt es für mich als Hinweisgeber?

Als Hin­weis­ge­ber oder Whist­le­b­lower kön­nen Sie mit einer Mel­dung ille­ga­le Miss­stän­de auf­de­cken und damit die Gesell­schaft unter­stüt­zen. Aller­dings kann es auch zu Repres­sa­li­en oder Benach­tei­li­gun­gen durch Ihren Arbeit­ge­ber oder ande­re Betrof­fe­ne kom­men. Um Sie vor sol­chen nega­ti­ven Fol­gen zu schüt­zen, gibt es das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz, das im Juli 2023 in Kraft getre­ten ist. Die­ses Gesetz ver­pflich­tet Unter­neh­men und Behör­den, siche­re Hin­weis­ge­ber­sys­te­me ein­zu­rich­ten, die Ihre Iden­ti­tät schüt­zen und Ihre Mel­dung ernst­haft prü­fen. Außer­dem ver­bie­tet es jede Form von Ver­gel­tung oder Dis­kri­mi­nie­rung gegen­über Hin­weis­ge­ben­den. Wenn Sie den­noch sol­che Maß­nah­men erle­ben, kön­nen Sie sich an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de wen­den und Scha­dens­er­satz verlangen.

Wie kann ich mich gegen Repres­sa­li­en wehren?

Wenn Sie einen Ver­stoß gegen das Uni­ons­recht oder das natio­na­le Recht mel­den, der eine Straf­tat oder eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt oder die Gesund­heit oder das Leben gefähr­det, haben Sie einen Anspruch auf Schutz vor Repres­sa­li­en. Das bedeu­tet, dass Sie nicht benach­tei­ligt, dis­kri­mi­niert oder ent­las­sen wer­den dür­fen, weil Sie eine Mel­dung gemacht haben. Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getre­ten, sieht vor, dass Sie sich an eine inter­ne Mel­de­stel­le in Ihrem Unter­neh­men oder an eine zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de wen­den kön­nen, um Ihre Rech­te gel­tend zu machen. Die Mel­de­stel­le muss Ihnen inner­halb von sie­ben Tagen den Ein­gang Ihrer Mel­dung bestä­ti­gen und inner­halb von drei Mona­ten über die ergrif­fe­nen Maß­nah­men infor­mie­ren. Wenn Sie sich an die Öffent­lich­keit wen­den wol­len, müs­sen Sie bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, um Schutz zu genie­ßen. Wenn Sie Repres­sa­li­en erlei­den, kön­nen Sie Scha­dens­er­satz ver­lan­gen oder gericht­li­chen Rechts­schutz in Anspruch nehmen.

Was sind die Vor­tei­le einer inter­nen oder exter­nen Meldung?

Eine Mel­dung von Ver­stö­ßen gegen das Uni­ons­recht oder ande­re Miss­stän­de kann sowohl intern als auch extern erfol­gen. Die Wahl des Mel­de­ka­nals hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Eine inter­ne Mel­dung kann Vor­tei­le haben, wenn der Ver­stoß inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on auf­ge­klärt und abge­stellt wer­den kann.

Eine exter­ne Mel­dung kann sinn­voll sein, wenn der Ver­stoß schwer­wie­gend ist oder die inter­ne Mel­de­stel­le nicht ver­trau­ens­wür­dig oder erreich­bar ist.

In bei­den Fäl­len genie­ßen hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen einen Schutz vor Nach­tei­len durch das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz. Die inter­nen und exter­nen Mel­de­stel­len sind ver­pflich­tet, die ein­ge­gan­ge­nen Mel­dun­gen zu prü­fen und die erfor­der­li­chen Fol­ge­maß­nah­men zu ergreifen.

Wie kann ich mich auf ein Gespräch mit mei­nem Arbeit­ge­ber vorbereiten?

Wenn Sie sich ent­schlie­ßen den Hin­weis nicht über eine inter­ne Mel­de­stel­le zu mel­den, son­dern sich direkt an Ihren Arbeit­ge­ber wen­den wol­len, soll­ten Sie sich gut auf das Gespräch mit Ihrem Arbeit­ge­ber vor­be­rei­ten. Dabei soll­ten Sie fol­gen­de Punk­te beachten:

  • Doku­men­tie­ren Sie Ihre Mel­dung und die Bewei­se dafür so gut wie mög­lich. Bewah­ren Sie Kopien von rele­van­ten Doku­men­ten, E‑Mails, Nach­rich­ten oder ande­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln auf.
  • Infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te und Pflich­ten als Hinweisgebender/​Whistleblower. Nut­zen Sie die Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te von unab­hän­gi­gen Bera­tungs­stel­len, Gewerk­schaf­ten oder Anwälten.
  • Sei­en Sie ehr­lich und sach­lich in Ihrem Gespräch. Blei­ben Sie bei den Fak­ten und ver­mei­den Sie Spe­ku­la­tio­nen oder Anschuldigungen.
  • Las­sen Sie sich nicht ein­schüch­tern oder unter Druck set­zen. Wenn Sie sich unwohl oder bedroht füh­len, bre­chen Sie das Gespräch ab und wen­den Sie sich an eine Ver­trau­ens­per­son oder eine Behörde.
  • Holen Sie sich Unter­stüt­zung von Kol­le­gen, Freun­den oder Fami­lie. Suchen Sie sich jeman­den, dem Sie ver­trau­en und der Ihnen mora­lisch oder prak­tisch hel­fen kann.

Was muss ich beach­ten, wenn ich an die Öffent­lich­keit gehen möchte?

Wenn Sie an die Öffent­lich­keit gehen möch­ten, müs­sen Sie eini­ge wich­ti­ge Punk­te beachten.

  • Stel­len Sie sicher, dass Sie über aus­rei­chen­de Bewei­se für Ihre Behaup­tun­gen ver­fü­gen und dass die­se nicht gefälscht oder mani­pu­liert sind.
  • Rech­nen Sie mit mög­li­chen recht­li­chen und per­sön­li­chen Kon­se­quen­zen, die mit einer öffent­li­chen Ent­hül­lung ver­bun­den sind. Sie könn­ten zum Bei­spiel mit Kla­gen, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, Ruf­schä­di­gung oder sogar Bedro­hun­gen kon­fron­tiert werden.
  • Las­sen Sie sich im Vor­feld von einem Anwalt oder einer Bera­tungs­stel­le für Hin­weis­ge­ber beraten.
  • Wäh­len Sie einen geeig­ne­ten Kanal für Ihre Offen­le­gung, der Ihre Iden­ti­tät schützt und Ihre Bot­schaft glaub­wür­dig ver­mit­telt. Sie kön­nen sich dazu zum Bei­spiel an eine seriö­se Medi­en­or­ga­ni­sa­ti­on, eine par­la­men­ta­ri­sche Unter­su­chungs­kom­mis­si­on oder eine unab­hän­gi­ge Auf­sichts­be­hör­de wenden.

Wie fin­de ich Unter­stüt­zung und Bera­tung als Hinweisgeber?

Als Hin­weis­ge­ber oder Whist­le­b­lower kön­nen Sie auf ver­schie­de­ne Wei­se Unter­stüt­zung und Bera­tung erhal­ten, wenn Sie auf Miss­stän­de oder Rechts­ver­stö­ße in Ihrem Unter­neh­men oder Ihrer Behör­de hin­wei­sen möch­ten. Eini­ge Mög­lich­kei­ten sind:

  • Sie kön­nen sich an ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem wen­den, das Ihr Arbeit­ge­ber oder Ihre Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­rich­tet hat. Dies ist ein ver­trau­li­cher Kanal, über den Sie Ihre Hin­wei­se mel­den und den Fort­schritt der Auf­klä­rung ver­fol­gen kön­nen. Ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem soll Sie vor Benach­tei­li­gun­gen oder Ver­gel­tungs­maß­nah­men schüt­zen und Ihnen die Mög­lich­keit geben, sich an eine unab­hän­gi­ge Stel­le zu wenden.
  • Sie kön­nen sich an eine exter­ne Bera­tungs­stel­le wen­den, die Ihnen juris­ti­sche, psy­cho­lo­gi­sche oder prak­ti­sche Hil­fe anbie­tet. Sol­che Bera­tungs­stel­len kön­nen von öffent­li­chen oder pri­va­ten Orga­ni­sa­tio­nen betrie­ben wer­den, die sich für den Schutz von Hin­weis­ge­bern ein­set­zen. Sie kön­nen Ihnen Infor­ma­tio­nen über Ihre Rech­te und Pflich­ten als Hin­weis­ge­ber geben, Ihnen bei der Doku­men­ta­ti­on Ihrer Hin­wei­se hel­fen oder Sie bei der Suche nach einem Anwalt oder einer Anwäl­tin unterstützen.
  • Sie kön­nen sich an eine zustän­di­ge Behör­de wen­den, die für die Auf­sicht oder Kon­trol­le des Bereichs zustän­dig ist, in dem Sie einen Ver­stoß mel­den möch­ten. Dies kann zum Bei­spiel eine Finanz­auf­sichts­be­hör­de, eine Daten­schutz­be­hör­de oder eine Anti­kor­rup­ti­ons­be­hör­de sein. Eine zustän­di­ge Behör­de kann Ihre Hin­wei­se ent­ge­gen­neh­men und unter­su­chen, Ihnen Feed­back geben und gege­be­nen­falls Maß­nah­men ergreifen.

Was sind die häu­figs­ten Irr­tü­mer zum Hinweisgeberschutz?

Hin­weis­ge­ber­schutz ist ein wich­ti­ges The­ma, das vie­le Men­schen betrifft, die ille­ga­le oder schäd­li­che Prak­ti­ken in ihrem Arbeits­um­feld oder in der Öffent­lich­keit mel­den wol­len. Dabei gibt es eini­ge Irr­tü­mer, die zu fal­schen Erwar­tun­gen oder Ängs­ten füh­ren kön­nen. Hier sind eini­ge Beispiele:

  • Irr­tum: Hin­weis­ge­ber müs­sen immer zuerst intern mel­den, bevor sie sich an exter­ne Stel­len wen­den kön­nen.
    Fakt: Hin­weis­ge­ber haben die Wahl, ob sie intern oder extern mel­den wol­len. Das neue Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz sieht vor, dass bei­de Wege gleich­wer­tig sind und den glei­chen Schutz bie­ten. Hin­weis­ge­ber kön­nen sich also direkt an die zustän­di­ge Behör­de wen­den, wenn sie das für ange­mes­sen halten.
  • Irr­tum: Hin­weis­ge­ber müs­sen Bewei­se für ihre Mel­dung vor­le­gen, um geschützt zu wer­den.
    Fakt: Hin­weis­ge­ber müs­sen kei­ne Bewei­se erbrin­gen, son­dern nur glaub­haft machen, dass ihre Mel­dung auf­zu­tref­fen­den Infor­ma­tio­nen beruht. Das heißt, sie müs­sen nicht die Wahr­heit ihrer Mel­dung bewei­sen, son­dern nur zei­gen, dass sie in gutem Glau­ben gehan­delt haben.
  • Irr­tum: Hin­weis­ge­ber sind nur geschützt, wenn sie EU-Recht betref­fen­de Ver­stö­ße mel­den.
    Fakt: Hin­weis­ge­ber sind nicht nur geschützt, wenn sie EU-Recht betref­fen­de Ver­stö­ße mel­den, son­dern auch wenn sie natio­na­les Recht betref­fen­de Ver­stö­ße mel­den, die straf- oder buß­geld­be­wehrt sind oder die Gesund­heit oder das Leben gefähr­den. Das umfasst zum Bei­spiel Kor­rup­ti­on, Steu­er­hin­ter­zie­hung, Umwelt­ver­schmut­zung oder Diskriminierung.
  • Irr­tum: Man kann nur anony­me Mel­dun­gen abge­ben.
    Fakt: Das HinSchG sieht vor, dass die inter­ne und exter­ne Mel­de­stel­le auch anony­me Mel­dun­gen bear­bei­ten müs­sen, aber nicht ver­pflich­tet sind, die Mel­de­ka­nä­le so zu gestal­ten, dass sie nur die Abga­be anony­mer Mel­dun­gen ermög­li­chen. Hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen kön­nen also auch ihren Namen nen­nen oder eine ande­re Mög­lich­keit der Kon­takt­auf­nah­me angeben.

Wie kann ich mich mit ande­ren Hin­weis­ge­bern ver­net­zen und austauschen?

Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, sich mit ande­ren Hin­weis­ge­bern zu ver­net­zen und aus­zu­tau­schen. Zum einen gibt es Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­ei­ne, die sich für den Schutz von Hin­weis­ge­bern ein­set­zen und Bera­tung, Unter­stüt­zung und Ver­net­zung anbie­ten. Zum Beispiel:

  • Whist­le­b­lower-Netz­werk e.V. (https://​www​.whist​le​b​lower​-net​.de/​b​e​r​a​t​u​n​g​/​w​h​i​s​t​l​e​b​l​o​w​e​r​b​e​r​a​t​u​ng/)
  • Trans­pa­ren­cy Inter­na­tio­nal Deutsch­land e.V. (https://​www​.trans​pa​ren​cy​.de/)

Zum ande­ren gibt es Online-Platt­for­men und Foren, auf denen sich Hin­weis­ge­ber anonym oder unter Pseud­onym aus­tau­schen kön­nen. Zum Beispiel:

  • Whist­le­b­lo­wing Inter­na­tio­nal Net­work (WIN) (https://​whist​le​b​lo​wing​net​work​.org/)
  • Whist­le­b­lower Pro­tec­tion Blog (https://​www​.whist​le​b​lo​wers​blog​.org/)

Wich­tig ist, dass Sie bei der Ver­net­zung und dem Aus­tausch Ihre Iden­ti­tät schüt­zen und kei­ne ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen preis­ge­ben, die Ihre Mel­dung gefähr­den könn­ten. Außer­dem soll­ten Sie sich über Ihre Rech­te und Pflich­ten als Hin­weis­ge­ber infor­mie­ren und gege­be­nen­falls recht­li­chen Bei­stand suchen.

Wel­che Rol­le spie­len Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rä­te beim Hinweisgeberschutz?

Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rä­te spie­len eine wich­ti­ge Rol­le beim Hin­weis­ge­ber­schutz, da sie die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten ver­tre­ten und ihnen Unter­stüt­zung und Bera­tung anbie­ten kön­nen. Sie haben auch Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung und Aus­ge­stal­tung von inter­nen Hin­weis­ge­ber­sys­te­men, die vom Arbeit­ge­ber ab 50 Mit­ar­bei­ten­de ver­pflich­tend ein­ge­rich­tet wer­den müs­sen. Das neue Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getre­ten ist, sieht vor, dass Hin­weis­ge­ber vor Repres­sa­li­en geschützt wer­den und dass ihre Mel­dun­gen ver­trau­lich behan­delt wer­den. Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rä­te kön­nen dar­auf ach­ten, dass die­se Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den und dass die Beschäf­tig­ten über ihre Rech­te und Pflich­ten als Hin­weis­ge­ber infor­miert werden.

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