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Die Auf­ga­ben eines Datenschutzbeauftragten

Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist eine Per­son, die in einem Unter­neh­men oder einer Insti­tu­ti­on dafür ver­ant­wort­lich ist, dass die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein­ge­hal­ten werden.

Zu den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten gehö­ren unter anderem:

  • Die Bera­tung der Geschäfts­lei­tung und der Mit­ar­bei­ter in allen Fra­gen des Daten­schut­zes. Bei­spiels­wei­se erklärt er, wie man die Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen rechts­kon­form ein­holt oder die Daten sicher speichert.
  • Die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Daten­schutz­ge­set­ze und der inter­nen Richt­li­ni­en zum Daten­schutz. Er führt dazu regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len durch, um die Recht­mä­ßig­keit der Daten­ver­ar­bei­tung zu überprüfen.
  • Die Über­prü­fung der Durch­füh­rung von Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zun­gen bei neu­en oder geän­der­ten Ver­ar­bei­tun­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Er ana­ly­siert dabei, wel­che Risi­ken für die Pri­vat­sphä­re der Betrof­fe­nen ent­ste­hen kön­nen, wenn eine neue Soft­ware ein­ge­führt wird.
  • Die Zusam­men­ar­beit mit den zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den und die Bear­bei­tung von Anfra­gen oder Beschwer­den von Betrof­fe­nen.
    Er dient als Ansprech­part­ner für die Behör­den oder beant­wor­tet die Anfra­gen oder Beschwer­den von Betroffenen.
  • Die Schu­lung und Sen­si­bi­li­sie­rung der Mit­ar­bei­ter für den Daten­schutz. Dazu bie­tet er zum Bei­spiel Schu­lun­gen an oder erstellt Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en, um die Mit­ar­bei­ter über den Daten­schutz aufzuklären.
  • Unter­stüt­zung bei der Erstel­lung und Aktua­li­sie­rung des Ver­zeich­nis­ses von Verarbeitungstätigkeiten.
  • Die Prü­fung und Frei­ga­be von Ver­trä­gen mit exter­nen Dienst­leis­tern, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten. Dabei stellt er sicher, dass die Dienst­leis­ter die Daten nur im Auf­trag und nach den Wei­sun­gen der Orga­ni­sa­ti­on ver­ar­bei­ten und ange­mes­se­ne Sicher­heits­maß­nah­men treffen.
  • Die Mel­dung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen an die Auf­sichts­be­hör­den und die Betrof­fe­nen. Er stellt zum Bei­spiel fest, ob eine Daten­schutz­ver­let­zung vor­liegt, wel­che Fol­gen sie hat und wel­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den müssen.

Die­se viel­schich­ti­gen Auf­ga­ben muss der Daten­schutz­be­auf­trag­te mit der not­wen­di­gen Fach­ex­per­ti­se durch­füh­ren, wobei er dabei sei­tens der Unter­neh­mens­füh­rung wei­sungs­un­ge­bun­den ist.

Doch was ich denn eigent­lich besser?

Ein inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter oder ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

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