FAQ – Häufig an uns gestellte Fragen zum Hinweisgeberschutz aus Hinweisgebersicht
Als Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte beraten wir unsere Kunden zu allen Aspekten des Hinweisgeberschutzes.
Dabei haben wir festgestellt, dass unsere Kunden regelmäßig auch Fragestellungen aus der Hinweisgebersicht haben. Diese beantworten wir im direkten Gespräch natürlich gerne.
Zugleich haben wir festgestellt, dass Informationen zum Hinweisgeberschutz aus Hinweisgebersicht im Internet nur schwer auffindbar sind.
Daher haben wir für hinweisgebende Personen die nachfolgende FAQ erstellt, die einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten gibt.
Wir aktualisieren und erweitern diese FAQ nach Bedarf. Wenn Sie eine Anregung oder Frage haben, die hier nicht beantwortet wird, können Sie uns gerne über unser spezielles Kontaktformular “Anregung/Frage zur FAQ” erreichen. Dieses finden Sie am Ende dieser Seite verlinkt.
Was ist Hinweisgeberschutz und warum ist er wichtig?
Hinweisgeberschutz ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen das Recht oder das öffentliche Interesse erlangt haben und diese an zuständige Stellen melden. Hinweisgeberschutz ist wichtig, weil er dazu beiträgt, Missstände aufzudecken und zu bekämpfen, die sonst unentdeckt bleiben oder vertuscht werden könnten. Hinweisgeber leisten damit einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft und das Gemeinwohl. Hinweisgeberschutz soll auch verhindern, dass Hinweisgeber wegen ihrer Meldung benachteiligt, bedroht oder diskriminiert werden. Hinweisgeberschutz ist daher sowohl ein Grundrecht als auch eine Pflicht für alle Bürgerinnen und Bürger.
Wie kann ich mich als Hinweisgeber schützen?
Als Hinweisgeber können Sie sich schützen, indem Sie folgende Schritte beachten:
- Wählen Sie einen sicheren Kommunikationskanal, um Ihre Informationen zu übermitteln. Vermeiden Sie persönliche Treffen, Telefonate oder E‑Mails, die leicht zurückverfolgt werden können. Nutzen Sie stattdessen verschlüsselte Nachrichtendienste oder anonyme Briefkästen.
- Bewahren Sie Ihre Beweise sorgfältig auf und machen Sie keine Kopien oder Aufzeichnungen, die Ihre Identität preisgeben könnten. Löschen Sie alle Spuren von Ihrer Kommunikation und Ihren Aktivitäten, die mit dem Hinweis in Verbindung stehen.
- Suchen Sie sich eine vertrauenswürdige Person oder Organisation, die Ihnen bei der Weitergabe Ihrer Informationen helfen kann. Dies kann ein Journalist, ein Anwalt, eine Nichtregierungsorganisation oder eine Behörde sein. Stellen Sie sicher, dass diese Person oder Organisation Ihre Anonymität respektiert und schützt.
- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Hinweisgeber. In einigen Ländern, wie z.B. Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen, die Ihnen Schutz und Unterstützung gewähren. In anderen Ländern können Sie jedoch rechtlichen Risiken ausgesetzt sein. Seien Sie sich bewusst, welche Konsequenzen Ihre Handlungen haben können und wie Sie sich dagegen wehren können.
Wie kann ich einen Hinweis abgeben?
Als Hinweisgeber oder Whistleblower können Sie auf verschiedene Weise dazu beitragen, illegale oder schädliche Praktiken in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Behörde aufzudecken. Um sich dabei vor möglichen Nachteilen zu schützen, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Hinweisgeber. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz bietet Ihnen einen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen, wenn Sie Verstöße gegen das EU-Recht oder das nationale Recht melden, die straf- oder bußgeldbewehrt sind oder die Gesundheit oder das Leben gefährden.
- Nutzen Sie die internen Meldekanäle Ihres Arbeitgebers, wenn möglich. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitende und den öffentlichen Sektor, sichere und vertrauliche Hinweisgebersysteme einzurichten, die Ihnen eine mündliche oder schriftliche Meldung ermöglichen. Sie müssen innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung erhalten und innerhalb von 3 Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
- Wenden Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die internen Meldekanäle nicht vorhanden, nicht zugänglich oder nicht wirksam sind. Das Gesetz sieht vor, dass Sie auch direkt an eine Behörde melden können, ohne vorher intern zu melden. Die Behörde muss Ihnen ebenfalls eine Eingangsbestätigung und eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen geben.
- Gehen Sie an die Öffentlichkeit, wenn Sie keine angemessene Antwort von der internen Meldestelle oder der Aufsichtsbehörde erhalten haben oder wenn eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse besteht. Das Gesetz schützt Sie auch dann vor Benachteiligungen, wenn Sie sich an die Medien oder andere externe Stellen wenden, sofern Sie in gutem Glauben gehandelt haben.
Welche Rechte habe ich als Hinweisgeber?
Als Hinweisgeber haben Sie das Recht, Ihre Anliegen vertraulich zu melden und vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt zu werden. Das bedeutet, dass Ihre Identität nicht ohne Ihre Zustimmung offenbart wird und dass Sie keine Nachteile wie Kündigung, Mobbing oder Diskriminierung erleiden dürfen.
Sie haben auch das Recht, über den Fortschritt und das Ergebnis Ihrer Meldung informiert zu werden. Das bedeutet, dass Sie eine Eingangsbestätigung erhalten und über die Dauer und die Ergebnisse der Untersuchung auf dem Laufenden gehalten werden.
Außerdem haben Sie das Recht, sich an eine externe Stelle zu wenden, wenn Sie mit der internen Bearbeitung Ihrer Meldung nicht zufrieden sind oder wenn Sie glauben, dass eine dringende oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Umwelt besteht. Das bedeutet, dass Sie sich an eine zuständige Behörde, eine Nichtregierungsorganisation oder die Medien wenden können, wenn die internen Kanäle nicht funktionieren oder nicht ausreichen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Missstand melden möchte?
Wenn Sie einen Missstand melden möchten, der gegen das EU-Recht oder das nationale Recht verstößt, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können sich zunächst an eine interne Meldestelle in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Behörde wenden, die Ihre Meldung vertraulich behandeln und Ihnen innerhalb von drei Monaten Rückmeldung geben muss. Wenn es keine interne Meldestelle gibt oder Sie dort keine angemessene Antwort erhalten, können Sie sich an eine zuständige Aufsichtsbehörde wenden, die Ihre Meldung prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen wird. In bestimmten Fällen können Sie sich auch direkt an die Öffentlichkeit wenden, wenn Sie befürchten, dass Ihre Meldung intern oder extern ignoriert oder unterdrückt wird oder wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit besteht. In allen Fällen sind Sie vor Benachteiligungen oder Vergeltungsmaßnahmen geschützt, wenn Sie in gutem Glauben und im öffentlichen Interesse handeln.
Wie läuft ein Hinweisgeberschutzverfahren ab?
Ein Hinweisgeberschutzverfahren ist ein Verfahren, das den Schutz von Personen gewährleisten soll, die Verstöße gegen das Recht melden. Das Verfahren richtet sich nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das HinSchG setzt die Richtlinie (EU) 2019⁄1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht um.
Das Hinweisgeberschutzverfahren besteht aus drei Stufen:
- Die erste Stufe ist die interne Meldung. Das bedeutet, dass der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin den Verstoß zunächst innerhalb der Organisation meldet, in der er oder sie beschäftigt ist oder tätig ist. Die Organisation muss dafür ein internes Hinweisgebersystem einrichten, das vertraulich und sicher ist. Der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin hat Anspruch auf eine Eingangsbestätigung und eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
- Die zweite Stufe ist die externe Meldung. Das bedeutet, dass der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin den Verstoß an eine zuständige Behörde meldet, wenn er oder sie keine interne Meldung machen kann oder will oder wenn er oder sie mit der internen Rückmeldung nicht zufrieden ist. Die Behörde muss ebenfalls ein externes Hinweisgebersystem einrichten, das vertraulich und sicher ist. Der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin hat Anspruch auf eine Eingangsbestätigung und eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
- Die dritte Stufe ist die öffentliche Offenlegung. Das bedeutet, dass der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin den Verstoß an die Öffentlichkeit bringt, wenn er oder sie keine externe Meldung machen kann oder will oder wenn er oder sie mit der externen Rückmeldung nicht zufrieden ist. Die öffentliche Offenlegung kann zum Beispiel über die Medien, soziale Netzwerke oder Internetplattformen erfolgen. Der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin muss jedoch vorher prüfen, ob die Offenlegung verhältnismäßig und erforderlich ist, um den Verstoß zu beenden oder zu verhindern.
Der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin genießt in allen drei Stufen einen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Sanktionen wegen seiner oder ihrer Meldung oder Offenlegung. Dazu gehören zum Beispiel Kündigungsschutz, Schadensersatzansprüche oder Straffreiheit. Der Schutz gilt auch für Personen, die dem Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin helfen oder unterstützen.
Welche Risiken gibt es für mich als Hinweisgeber?
Als Hinweisgeber oder Whistleblower können Sie mit einer Meldung illegale Missstände aufdecken und damit die Gesellschaft unterstützen. Allerdings kann es auch zu Repressalien oder Benachteiligungen durch Ihren Arbeitgeber oder andere Betroffene kommen. Um Sie vor solchen negativen Folgen zu schützen, gibt es das Hinweisgeberschutzgesetz, das im Juli 2023 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Hinweisgebersysteme einzurichten, die Ihre Identität schützen und Ihre Meldung ernsthaft prüfen. Außerdem verbietet es jede Form von Vergeltung oder Diskriminierung gegenüber Hinweisgebenden. Wenn Sie dennoch solche Maßnahmen erleben, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden und Schadensersatz verlangen.
Wie kann ich mich gegen Repressalien wehren?
Wenn Sie einen Verstoß gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden, der eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt oder die Gesundheit oder das Leben gefährdet, haben Sie einen Anspruch auf Schutz vor Repressalien. Das bedeutet, dass Sie nicht benachteiligt, diskriminiert oder entlassen werden dürfen, weil Sie eine Meldung gemacht haben. Das Hinweisgeberschutzgesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten, sieht vor, dass Sie sich an eine interne Meldestelle in Ihrem Unternehmen oder an eine zuständige Aufsichtsbehörde wenden können, um Ihre Rechte geltend zu machen. Die Meldestelle muss Ihnen innerhalb von sieben Tagen den Eingang Ihrer Meldung bestätigen und innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Wenn Sie sich an die Öffentlichkeit wenden wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Schutz zu genießen. Wenn Sie Repressalien erleiden, können Sie Schadensersatz verlangen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Was sind die Vorteile einer internen oder externen Meldung?
Eine Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht oder andere Missstände kann sowohl intern als auch extern erfolgen. Die Wahl des Meldekanals hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine interne Meldung kann Vorteile haben, wenn der Verstoß innerhalb der Organisation aufgeklärt und abgestellt werden kann.
Eine externe Meldung kann sinnvoll sein, wenn der Verstoß schwerwiegend ist oder die interne Meldestelle nicht vertrauenswürdig oder erreichbar ist.
In beiden Fällen genießen hinweisgebende Personen einen Schutz vor Nachteilen durch das Hinweisgeberschutzgesetz. Die internen und externen Meldestellen sind verpflichtet, die eingegangenen Meldungen zu prüfen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.
Wie kann ich mich auf ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber vorbereiten?
Wenn Sie sich entschließen den Hinweis nicht über eine interne Meldestelle zu melden, sondern sich direkt an Ihren Arbeitgeber wenden wollen, sollten Sie sich gut auf das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber vorbereiten. Dabei sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Dokumentieren Sie Ihre Meldung und die Beweise dafür so gut wie möglich. Bewahren Sie Kopien von relevanten Dokumenten, E‑Mails, Nachrichten oder anderen Kommunikationsmitteln auf.
- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Hinweisgebender/Whistleblower. Nutzen Sie die Informationsangebote von unabhängigen Beratungsstellen, Gewerkschaften oder Anwälten.
- Seien Sie ehrlich und sachlich in Ihrem Gespräch. Bleiben Sie bei den Fakten und vermeiden Sie Spekulationen oder Anschuldigungen.
- Lassen Sie sich nicht einschüchtern oder unter Druck setzen. Wenn Sie sich unwohl oder bedroht fühlen, brechen Sie das Gespräch ab und wenden Sie sich an eine Vertrauensperson oder eine Behörde.
- Holen Sie sich Unterstützung von Kollegen, Freunden oder Familie. Suchen Sie sich jemanden, dem Sie vertrauen und der Ihnen moralisch oder praktisch helfen kann.
Was muss ich beachten, wenn ich an die Öffentlichkeit gehen möchte?
Wenn Sie an die Öffentlichkeit gehen möchten, müssen Sie einige wichtige Punkte beachten.
- Stellen Sie sicher, dass Sie über ausreichende Beweise für Ihre Behauptungen verfügen und dass diese nicht gefälscht oder manipuliert sind.
- Rechnen Sie mit möglichen rechtlichen und persönlichen Konsequenzen, die mit einer öffentlichen Enthüllung verbunden sind. Sie könnten zum Beispiel mit Klagen, Schadensersatzforderungen, Rufschädigung oder sogar Bedrohungen konfrontiert werden.
- Lassen Sie sich im Vorfeld von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle für Hinweisgeber beraten.
- Wählen Sie einen geeigneten Kanal für Ihre Offenlegung, der Ihre Identität schützt und Ihre Botschaft glaubwürdig vermittelt. Sie können sich dazu zum Beispiel an eine seriöse Medienorganisation, eine parlamentarische Untersuchungskommission oder eine unabhängige Aufsichtsbehörde wenden.
Wie finde ich Unterstützung und Beratung als Hinweisgeber?
Als Hinweisgeber oder Whistleblower können Sie auf verschiedene Weise Unterstützung und Beratung erhalten, wenn Sie auf Missstände oder Rechtsverstöße in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Behörde hinweisen möchten. Einige Möglichkeiten sind:
- Sie können sich an ein Hinweisgebersystem wenden, das Ihr Arbeitgeber oder Ihre Organisation eingerichtet hat. Dies ist ein vertraulicher Kanal, über den Sie Ihre Hinweise melden und den Fortschritt der Aufklärung verfolgen können. Ein Hinweisgebersystem soll Sie vor Benachteiligungen oder Vergeltungsmaßnahmen schützen und Ihnen die Möglichkeit geben, sich an eine unabhängige Stelle zu wenden.
- Sie können sich an eine externe Beratungsstelle wenden, die Ihnen juristische, psychologische oder praktische Hilfe anbietet. Solche Beratungsstellen können von öffentlichen oder privaten Organisationen betrieben werden, die sich für den Schutz von Hinweisgebern einsetzen. Sie können Ihnen Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als Hinweisgeber geben, Ihnen bei der Dokumentation Ihrer Hinweise helfen oder Sie bei der Suche nach einem Anwalt oder einer Anwältin unterstützen.
- Sie können sich an eine zuständige Behörde wenden, die für die Aufsicht oder Kontrolle des Bereichs zuständig ist, in dem Sie einen Verstoß melden möchten. Dies kann zum Beispiel eine Finanzaufsichtsbehörde, eine Datenschutzbehörde oder eine Antikorruptionsbehörde sein. Eine zuständige Behörde kann Ihre Hinweise entgegennehmen und untersuchen, Ihnen Feedback geben und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.
Was sind die häufigsten Irrtümer zum Hinweisgeberschutz?
Hinweisgeberschutz ist ein wichtiges Thema, das viele Menschen betrifft, die illegale oder schädliche Praktiken in ihrem Arbeitsumfeld oder in der Öffentlichkeit melden wollen. Dabei gibt es einige Irrtümer, die zu falschen Erwartungen oder Ängsten führen können. Hier sind einige Beispiele:
- Irrtum: Hinweisgeber müssen immer zuerst intern melden, bevor sie sich an externe Stellen wenden können.
Fakt: Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie intern oder extern melden wollen. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass beide Wege gleichwertig sind und den gleichen Schutz bieten. Hinweisgeber können sich also direkt an die zuständige Behörde wenden, wenn sie das für angemessen halten. - Irrtum: Hinweisgeber müssen Beweise für ihre Meldung vorlegen, um geschützt zu werden.
Fakt: Hinweisgeber müssen keine Beweise erbringen, sondern nur glaubhaft machen, dass ihre Meldung aufzutreffenden Informationen beruht. Das heißt, sie müssen nicht die Wahrheit ihrer Meldung beweisen, sondern nur zeigen, dass sie in gutem Glauben gehandelt haben. - Irrtum: Hinweisgeber sind nur geschützt, wenn sie EU-Recht betreffende Verstöße melden.
Fakt: Hinweisgeber sind nicht nur geschützt, wenn sie EU-Recht betreffende Verstöße melden, sondern auch wenn sie nationales Recht betreffende Verstöße melden, die straf- oder bußgeldbewehrt sind oder die Gesundheit oder das Leben gefährden. Das umfasst zum Beispiel Korruption, Steuerhinterziehung, Umweltverschmutzung oder Diskriminierung. - Irrtum: Man kann nur anonyme Meldungen abgeben.
Fakt: Das HinSchG sieht vor, dass die interne und externe Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten müssen, aber nicht verpflichtet sind, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie nur die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Hinweisgebende Personen können also auch ihren Namen nennen oder eine andere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeben.
Wie kann ich mich mit anderen Hinweisgebern vernetzen und austauschen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich mit anderen Hinweisgebern zu vernetzen und auszutauschen. Zum einen gibt es Organisationen und Vereine, die sich für den Schutz von Hinweisgebern einsetzen und Beratung, Unterstützung und Vernetzung anbieten. Zum Beispiel:
- Whistleblower-Netzwerk e.V. (https://www.whistleblower-net.de/beratung/whistleblowerberatung/)
- Transparency International Deutschland e.V. (https://www.transparency.de/)
Zum anderen gibt es Online-Plattformen und Foren, auf denen sich Hinweisgeber anonym oder unter Pseudonym austauschen können. Zum Beispiel:
- Whistleblowing International Network (WIN) (https://whistleblowingnetwork.org/)
- Whistleblower Protection Blog (https://www.whistleblowersblog.org/)
Wichtig ist, dass Sie bei der Vernetzung und dem Austausch Ihre Identität schützen und keine vertraulichen Informationen preisgeben, die Ihre Meldung gefährden könnten. Außerdem sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Hinweisgeber informieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand suchen.
Welche Rolle spielen Gewerkschaften und Betriebsräte beim Hinweisgeberschutz?
Gewerkschaften und Betriebsräte spielen eine wichtige Rolle beim Hinweisgeberschutz, da sie die Interessen der Beschäftigten vertreten und ihnen Unterstützung und Beratung anbieten können. Sie haben auch Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Ausgestaltung von internen Hinweisgebersystemen, die vom Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitende verpflichtend eingerichtet werden müssen. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden und dass ihre Meldungen vertraulich behandelt werden. Gewerkschaften und Betriebsräte können darauf achten, dass diese Vorgaben eingehalten werden und dass die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten als Hinweisgeber informiert werden.